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   FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 108/08   

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https://dejure.org/2012,10923
FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 108/08 (https://dejure.org/2012,10923)
FG Hessen, Entscheidung vom 08.03.2012 - 3 K 108/08 (https://dejure.org/2012,10923)
FG Hessen, Entscheidung vom 08. März 2012 - 3 K 108/08 (https://dejure.org/2012,10923)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 181 Abs. 5 S. 2
    Zu den inhaltlichen Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs.5 S.2 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Inhaltliche Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.03.1998 - II R 7/96

    Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 108/08
    Allerdings braucht sie - entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH - keine genauen Angaben darüber enthalten, für welche Steuerarten und für welche Besteuerungszeiträume den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll (vgl. BFH-Urteil vom 18.03.1998 II R 7/96, BStBl II 1998, 555).

    Der Hinweis, der dem BFH-Urteil vom 18.03.1998 II R 7/96 (BStBl II 1998, 555) zu Grunde lag, hatte folgenden Wortlaut: "Die fehlerbeseitigende Artfortschreibung auf den 01.01.1986 erfolgt für Zwecke der Einkommensteuer und Vermögensteuer gemäß § 181 Abs. 5 AO." Die Vorentscheidung zu dem vorgenannten BFH-Urteil hatte die Auffassung vertreten, der Hinweis entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 181 Abs. 5 Satz 2 AO.

    Nach § 181 Abs. 5 AO kann er deshalb nur solchen Steuerfestsetzungen zu Grunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war." Der BFH seinerseits hat diesen Hinweistext im Hinblick auf eine ältere Arbeitsanweisung für zutreffend gehalten (Urteil vom 18.03.1998 II R 7/96, BStBl II 1998, 555, mit Hinweis auf Niedersächsisches Finanzministerium, Erlass vom 14.02.1996, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1996, 468).

    Vielmehr ist er - zumindest in einem maßgebenden Teilbereich - ähnlich unbestimmt wie der Text, der dem BFH-Urteil vom 18.03.1998 II R 7/96 (BStBl II 1998, 555) zu Grunde lag.

  • BFH, 11.11.2009 - II R 14/08

    Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 108/08
    Auf die Hinweise des Einzelrichters hat das Finanzamt weiter u.a. vorgetragen: (1) Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.11.2009 II R 14/08 (BStBl II 2010, 723) könne ein Einheitswertbescheid gemäß § 181 Abs. 5 AO auch nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit noch berichtigt werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen sei.

    Ferner braucht nicht geklärt zu werden, ob im Hinblick auf den Ablauf der Feststellungsfrist - wie vom Finanzamt später vorgetragen - die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.11.2009 II R 14/08 (BStBl II 2010, 723) im Streitfall anzuwenden sind.

  • BFH, 12.07.2005 - II R 10/04

    Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 108/08
    Ist der nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderliche Hinweis in dem betreffenden Feststellungsbescheid nicht enthalten, kann er in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden, sofern die Festsetzungsfrist für die abhängige Steuer bei Ergehen der Einspruchsentscheidung noch nicht abgelaufen war (BFH-Urteil vom 12.07.2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228).
  • FG Hessen, 25.06.2007 - 3 V 1228/06

    Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 FGO - Hinderung an "Neuveranlagung des

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 108/08
    Greift beispielsweise ein Steuerpflichtiger die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und nicht die Feststellung des Einheitswerts mit dem Einspruch an, kann er mit der Klage nicht geltend machen, das Finanzamt sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Durchführung einer "Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags" gehindert gewesen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 25.06.2007 3 V 1228/06, Juris).
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